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   LSG Hessen, 26.02.1992 - L 6 Ar 502/91   

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https://dejure.org/1992,4966
LSG Hessen, 26.02.1992 - L 6 Ar 502/91 (https://dejure.org/1992,4966)
LSG Hessen, Entscheidung vom 26.02.1992 - L 6 Ar 502/91 (https://dejure.org/1992,4966)
LSG Hessen, Entscheidung vom 26. Februar 1992 - L 6 Ar 502/91 (https://dejure.org/1992,4966)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Arbeitslosengeld; Bemessung; Höhe; Zuordnung; Leistungsgruppe; Mehrfachbeschäftigung; Arbeitslosenversicherung; Entgelt; Dienstverhältnis; Lohnsteuerklasse; Einkommenssteuer

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 12.07.1989 - 7 RAr 58/88

    Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte bei Höhe der Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus LSG Hessen, 26.02.1992 - L 6 Ar 502/91
    D.h., für die Beklagte ist grundsätzlich allein die eingetragene Steuerklasse maßgebend (vgl. BSG, Urteil vom 12.07.1989, Az.: 7 RAr 58/88 in SozR 4100 § 113 Nr. 9 unter Hinweis auf Eckert in Gemeinschaftskommentar zum Arbeitsförderungsgesetz-GK-AFG, § 113 Randnr. 2; Heuer in Hennig/Kühl/Heuer, Kommentar zum AFG, § 113, Anm. 1 und 2; Gagel, Kommentar zum AFG, § 113 Randnr. 6).

    Wie der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug auch dann nach den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte vornehmen muß, wenn er erkennt, daß die Eintragung nicht den tatsächlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers entspricht, muß auch die Beklagte dem Arbeitslosen die Lohnersatzleistung nach der Leistungsgruppe gewähren, zu der er nach der in der Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerklasse gehört, obwohl die Eintragung nicht oder nicht mehr richtig ist (vgl. BSG, Urteil vom 12.07.1989, a.a.O.).

  • BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvL 21/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 111 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchstabe a AFG

    Auszug aus LSG Hessen, 26.02.1992 - L 6 Ar 502/91
    Zusammenfassend hat § 111 Abs. 2 AFG danach die Funktion, dem Arbeitlosen angemessenen Ersatz für den Ausfall zu leisten, den er dadurch erleidet, daß er gegenwärtig keinen bezahlten Arbeitsplatz findet (vgl. BverfG, Beschluß vom 08.03.1983, Az.: 1 BvL 21/80 in SozR 4100 § 111 Nr. 6).
  • BSG, 13.11.1980 - 7 RAr 99/79

    Arbeitslosengeld - Leistungsgruppe

    Auszug aus LSG Hessen, 26.02.1992 - L 6 Ar 502/91
    Dies rechtfertigt sich einerseits nicht nur daraus, daß die Maßgeblichkeit der eingetragenen Steuerklasse die Bewilligung von Leistungen durch die Beklagte erleichtert, sondern entspricht auch dem Wesen des Lohnersatzes des Arbeitslosengeldes, wonach das Arbeitslosengeld nach seiner Funktion den in Folge der Arbeitslosigkeit ausfallenden Lohn zu ersetzen hat, also u.a. am letzten erzielten Netto-Arbeitsentgelt orientiert ist (vgl. BSG, Urteil vom 13.11.1980, Az.: 7 RAr 99/79 in SozR 4100 § 111 Nr. 4; Eckert, a.a.O., § 111 Randnr. 4).
  • BSG, 25.08.1987 - 7 RAr 70/86

    Eingetragene Steuerklasse - Höhe des Arbeitslosengeldes - Lohnsteuerkarte des

    Auszug aus LSG Hessen, 26.02.1992 - L 6 Ar 502/91
    Indem § 111 Abs. 2 AFG danach in sachgerechter Weise den Zweck des Arbeitslosengeldes erfüllt, dem Arbeitslosen einen angemessenen Ersatz für den Ausfall zu leisten, den er dadurch erleidet, daß er gegenwärtig keinen tariflich bezahlten Arbeitsplatz findet und es dabei der Absicht des Gesetzes entspricht, Arbeitslosengeld nicht nur nach der Leistungsgruppe zu zahlen, die der steuerlichen Belastung vor der Arbeitslosigkeit entsprach, sondern durch das Arbeitslosengeld einen bestimmten Prozentsatz des Nettolohns zu ersetzen, den der Arbeitslose erzielen würde, falls er eine Arbeit hätte bzw. aufnehmen würde, wird jedoch gleichzeitig deutlich, daß Anknüpfungspunkt für das durch Arbeitslosigkeit ausfallende Einkommen nicht nur allein die maßgebliche Lohnsteuerklasse selbst ist, sondern dieser sich darüber hinaus an den im Bemessungszeitraum erzielten Nettoverdienst orientiert (vgl. hierzu BVerfG, Beschluß vom 12.10.1983, Az.: 1 BvR 1596/82 in SozR 4100 § 111 Nr. 7 sowie BSG, Urteil vom 25.08.1987, Az.: 7 RAr 70/86 in SozR 4100 § 113 Nr. 6).
  • BSG, 21.03.1978 - 7 RAr 95/76

    Zur Berechnung des Arbeitslosengeldes bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen im

    Auszug aus LSG Hessen, 26.02.1992 - L 6 Ar 502/91
    Dabei war zu berücksichtigen, daß in den Fällen, in denen - wie vorliegend - im Bemessungszeitraum nebeneinander mehrere Vollzeitbeschäftigungen ausgeübt werden, für deckungsgleiche Zeiträume nur das Arbeitentgelt aus der höher entlohnten Vollzeit-Beschäftigung zu berücksichtigen ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.1978, Az.: 7 RAr 95/76 in SozR 4100 § 112 Nr. 6 sowie das durch die Rücknahme der Revision zwischenzeitlich rechtskräftige Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 29. April 1988, Az.: L-1/Ar - 79/87 in Breithaupt 1989, S. 246 ff), so daß hier das vom Kläger im Zeitraum vom 28. Mai 1989 bis 30. Juli 1989 bei den Freilichtspielen Sch. H. e. V. erzielte Bruttoarbeitsentgelt bei der Berechnung des dem Arbeitslosengeld zugrunde zu legenden Bemessungsentgelts zu Recht unberücksichtigt geblieben ist.
  • BVerfG, 12.10.1983 - 1 BvR 1596/82

    Verheirateter Arbeitsloser - Zweck des Arbeitslosengeldes - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus LSG Hessen, 26.02.1992 - L 6 Ar 502/91
    Indem § 111 Abs. 2 AFG danach in sachgerechter Weise den Zweck des Arbeitslosengeldes erfüllt, dem Arbeitslosen einen angemessenen Ersatz für den Ausfall zu leisten, den er dadurch erleidet, daß er gegenwärtig keinen tariflich bezahlten Arbeitsplatz findet und es dabei der Absicht des Gesetzes entspricht, Arbeitslosengeld nicht nur nach der Leistungsgruppe zu zahlen, die der steuerlichen Belastung vor der Arbeitslosigkeit entsprach, sondern durch das Arbeitslosengeld einen bestimmten Prozentsatz des Nettolohns zu ersetzen, den der Arbeitslose erzielen würde, falls er eine Arbeit hätte bzw. aufnehmen würde, wird jedoch gleichzeitig deutlich, daß Anknüpfungspunkt für das durch Arbeitslosigkeit ausfallende Einkommen nicht nur allein die maßgebliche Lohnsteuerklasse selbst ist, sondern dieser sich darüber hinaus an den im Bemessungszeitraum erzielten Nettoverdienst orientiert (vgl. hierzu BVerfG, Beschluß vom 12.10.1983, Az.: 1 BvR 1596/82 in SozR 4100 § 111 Nr. 7 sowie BSG, Urteil vom 25.08.1987, Az.: 7 RAr 70/86 in SozR 4100 § 113 Nr. 6).
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